Hürden bei Arbeiten in der Schweiz

 

duch die Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz – dem zweitgrößten Handelspartner von Baden-Württemberg – wurde die Möglichkeit geschaffen sich für Tätigkeiten einfach per Internet 8 Tage vorher anzumelden.

Leider ist dem nicht so. Durch sogenannte „flankierende Maßnahmen“ deren Anerkennung beim Anmelden im elektronischen Anmeldeformular per Häkchen erzwungen wird – bestätigen wir die Schweizer Lohnbedingungen nicht zu unterlaufen.

Das wäre soweit kein Problem – wenn die sogenannten Kommssionen, die offensichtlich für jeden Kanton und jede Branche andere Bedingungen haben, die bei uns geltenden Löhne und damit verbundenen Leistungen wie Feier- und Urlaubstage auch nur ansatzweise beim Abgleich einfließen lassen würden.

Statt dessen unterstellt man uns Verstösse gegen Schweizerrecht mit Ausschluß vom Schweizermarkt.

Wir können deshalb zur Zeit nur Lieferung, leider keine Dienstleistungen anbieten.

Muster Ausstellung